Erfolgswissen für Friseure, Management, Marketing, Tipps und Tricks
“Das gibt’s doch nicht: Die Müller hat mich einfach sitzen lassen!” Kommen Ihnen derartige Sätze bekannt vor? Solche Aussprüche kennen Sie bestimmt von Ihren eigenen Mitarbeitern, oder von sich selbst, stimmt’s? Die zunehmende Häufung von Terminausfällen ist für die meisten Friseursalons in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden.
In unserem Beitrag “Terminausfälle im Friseursalon? Das muss nicht sein!” konnten Sie einem Erfahrungsaustausch beiwohnen, den mehrere Saloninhaber zu diesem Thema führten. Eine Friseurmeisterin hat Ihnen in diesem Beitrag sogar vorgerechnet, welcher Schaden ihr entsteht, weil Kunden immer öfter zu spät absagen oder gar nicht erst erscheinen: 12.000,- Euro Verlust macht sie im Jahr allein durch Terminausfälle!
Übrigens: Wie Sie ganz einfach die Schadenshöhe in Ihrem eigenen Salon ermitteln, zeigt Ihnen Guido Scheffler in unserem Beitrag: ”So viel Geld kosten Terminausfälle in Ihrem Friseursalon!”.
Bei Spaß- und Fake-Buchungen durch Konkurrenten haben Sie in jedem Falle ein Recht auf Schadensersatz. Der Nachweis dürfte allerdings nicht so leicht zu führen sein. Glücklicherweise kommen solche Boshaftigkeiten der Mitbewerber eher selten vor.
Im Vergleich dazu sind Terminausfälle durch echte Kunden wesentlich häufiger zu verzeichnen. Deshalb lassen wir die “böse Konkurrenz” jetzt einmal außen vor. Im folgenden Beitrag geht es um die Schadensregulierung innerhalb der Kundenbeziehung:
Die Antworten auf diese Fragen geben Ihnen Rechtsanwältin Kathrin Bliefert und Guido Scheffler im folgenden Beitrag gemeinsam. Zudem haben wir für Sie drei verschiedene Schriftstücke entwickelt, mit denen Sie die höchstmögliche Rechtssicherheit bei Terminausfall-Vereinbarungen und Anzahlungen erlangen können. Die Vorlagen dieser Formulare können Sie herunterladen, bearbeiten und für die Kunden in Ihrem Salon einsetzen. Gehen Sie dazu bitte auf die Seite „Download für Friseure: Terminausfall-Vereinbarung und Vertrag mit Anzahlung“!
Ein Beitrag von Guido Scheffler, geprüft und kommentiert von Rechtsanwältin Kathrin Bliefert
Rechtsanwältin seit 2009,
Fachgebiete: Vertragsrecht, Familien-/Erbrecht, Reiserecht, Sozialrecht,
Rechtsanwälte Krafczik und Bliefert in Rostock und Kühlungsborn,
Telefon: (038293) 43 39 49
Nach meinen Recherchen gibt es zum Thema “Schadensersatz bei Terminausfall im Friseursalon” in Deutschland noch keinerlei gültige Rechtsprechung. Ohne entsprechende Urteile gibt es leider keine juristischen Präzedenzfälle, welche die „Mustergültigkeit“ dieses Beitrags belegen könnten.
Insofern kann dieser Beitrag eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient vielmehr als informativer Überblick über die Rechte und Pflichten in der Beziehung zwischen Kunde und Friseur:
Vielfach findet man im Internet Abhandlungen über die rechtlichen Folgen eines ausgefallenen Friseurtermins für den Kunden. Hierbei werden fälschlicherweise oft jene Paragraphen des BGB angeführt, die den Friseurbesuch als einen Dienstvertrag behandeln. Das ist er aber nicht!
Der Friseurtermin ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag und würde vor Gericht auch als ein solcher behandelt werden. Für die Einstufung des Friseurtermins als Werkvertrag ist entscheidend, dass hier das geschuldete Werk (die Frisur) als Folge der Leistung des Friseurs im Mittelpunkt steht.
Die bloße Anwesenheit oder Tätigkeit als Friseur (Dienst) würde zur Vertragserfüllung nicht genügen. Der Kunde will schließlich auch ein Ergebnis auf seinem Kopf (Werk) sehen. Die korrekte Einstufung als Werkvertrag nach § 631 BGB ist erforderlich, um aus dem Gesetzestext die richtigen Schlüsse zu ziehen:
Genau wie Ihr Kunde einen Rechtsanspruch auf Ihre mangelfreie Leistung als Friseur hat (§ 634 BGB), haben Sie als Friseur einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 632 BGB). Von diesen Einnahmen soll Ihr Friseurgeschäft am Laufen gehalten und Ihr Lebensunterhalt bestritten werden.
Sie planen deshalb Ihre Termine möglichst lückenlos, um in der zur Verfügung stehenden Zeit die dafür nötigen Einnahmen zu erzielen. Erscheint ein Kunde nicht zum vereinbarten Termin, oder sagt er zu kurzfristig ab, dann haben Sie oftmals keine Möglichkeit mehr, den Termin mit anderen Kunden zu füllen.
Es entsteht Ihnen ein Verdienstausfall. Dieser ist besonders hoch, wenn es sich um große Arbeiten (Haarfärbungen, Brautfrisuren o.ä.) handelt. Es ist kaum möglich, solche Umsatzausfälle kurzfristig durch „Ersatz-Kunden“ zu kompensieren.
Rechtsanwältin Kathrin Bliefert sagt dazu: “Zeit ist Geld – selbstverständlich gilt dies auch bei Friseuren. Das heißt: Wenn ein Kunde nicht zu einem vereinbarten Termin erscheint, so kostet das den Friseur Einnahmen, sofern kein anderer Kunde als Ersatz im Friseursalon diesen Termin wahrnehmen kann. Aus diesem Grund sind vereinbarte Termine auch für den Kunden bindend.”Friseurtermine sind verbindliche Vereinbarungen. Kunden, die ihre Termine nicht einhalten, sind uns Friseuren gegenüber deshalb schadensersatzpflichtig, wenn uns durch den Bruch der Vereinbarung ein Schaden entsteht.
Theoretisch könnten Sie also jedem Kunden, der Ihnen Ihre wertvolle Zeit stiehlt, eine Rechnung schicken. Die Begründung für die Rechtmäßigkeit einer Entschädigung des Friseurs ergibt sich aus § 642 Absatz 1 BGB:
§ 642 “Mitwirkung des Bestellers” Absatz 1 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Hat ein Kunde seinen Friseurtermin platzen lassen, so ist er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vertragserfüllung nicht nachgekommen. Diese „Mitwirkung an der Herstellung des Werkes“ wäre das Erscheinen des Kunden zum vereinbarten Termin gewesen.
Durch das Ausbleiben oder die zu kurzfristige Absage des Kunden, war Ihnen als Friseur die Erbringung Ihrer Leistung aber nicht möglich. Nach dem Gesetz haben Sie deshalb einen Anspruch auf Entschädigung.
Nach dem Gesetzestext könnten Sie also jedem Kunden eine Rechnung schicken, wenn Sie durch sein Nichterscheinen oder durch seine zu kurzfristige Absage finanzielle Einbußen zu verzeichnen haben.
Die Höhe der Entschädigung ist in § 642 Absatz 2 BGB geregelt:
§ 642 “Mitwirkung des Bestellers” Absatz 2 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Die Entschädigung bestimmt sich also nach der Höhe der vereinbarten Vergütung (z.B. der Preis für Färben/Schneiden/Föhnen), abzüglich der ersparten Aufwendungen (z.B. eingesparte Haarfarbe, Strom, Wasser usw…), nochmals abzüglich dessen, was Sie durch anderweitigen Einsatz Ihrer Arbeitskraft in dieser Zeit eingenommen haben (z.B. den Preis des Herrenhaarschnittes eines Laufkunden, der wegen des geplatzten Termins nun ersatzweise bedient werden konnte).
Rechtsanwältin Kathrin Bliefert sagt dazu:
“Wenn ein Termin nicht eingehalten und auch nicht rechtzeitig abgesagt wird, so besteht folglich das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Allerdings dürfte dieser Schadensersatz nicht so teuer werden wie die geplante Frisur, da ersparte Aufwendungen wie Material und auch Energie abzuziehen sind.
Leider ist es in der Praxis oft schwierig, den Schaden genau zu beziffern, denn Sie müssen nachweisen, dass Sie die freie Zeit bei rechtzeitiger Absage für einen anderen Kunden genutzt hätten. Gelingt Ihnen das jedoch, wird der Schadensersatz für den säumigen Kunden fällig.
Dann haben Sie auch das Recht dem Kunden eine Rechnung zu schicken und Ihren Schadensersatzanspruch über ein Mahn- oder Gerichtsverfahren einzufordern. Zum Schadensersatzanspruch gehören in der Regel auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Der Kunde hat daher auch etwaig anfallende Rechtsanwaltskosten zu zahlen.”
Um aber Ihre Ansprüche im Falle eines Terminausfalls überhaupt geltend machen zu können, sollten Sie den betreffenden Kunden vorher nachweislich darauf hingewiesen haben, dass er im Falle des schuldhaften Ausbleibens Schadensersatz zu zahlen hat. Dazu bedarf es also zumindest eines durch den Kunden zu unterzeichnenden Schriftstückes.
Gemeinsam mit Rechtanwältin Bliefert haben wir für Sie eine Terminausfall-Vereinbarung entwickelt, mit der Sie als Friseur eine höhere Rechtssicherheit erlangen, falls Sie Ihre Schadensersatzansprüche gegen einen Kunden tatsächlich einmal durchsetzen wollen. Laden Sie sich das Dokument bitte einfach auf unserer Seite „Download für Friseure: Terminausfall-Vereinbarung und Vertrag mit Anzahlung“ herunter!
Ebenso kontrovers verhält es sich mit einer Anzahlung, die Sie eventuell vom Kunden eingenommen haben. Diese könnten Sie theoretisch einbehalten, wenn Sie den oben berechneten Wert nach § 642 BGB Absatz 2 nicht übersteigt. Der diesen Wert übersteigende Betrag wäre dem Kunden zu erstatten.
Wie sieht es aber nun in der Praxis aus? Viele Friseure nutzen Anzahlungen dazu, sicherzustellen, dass die Kunden ihre Termine auch tatsächlich wahrnehmen. Das funktioniert deshalb so gut, weil die Kunden Angst haben, dass die Anzahlung ohne genutzte Gegenleistung des Friseurs verloren geht, wenn sie nicht zum Termin erscheinen. Das ist ja auch so gewollt.
Sollte es tatsächlich jedoch zu dem Fall kommen, dass ein Kunde seinen Termin nicht wahrnimmt und der Friseur die Anzahlung eines Kunden einbehält, dann kann der Kunde die geleistete Anzahlung nebst Zinsen zurückverlangen. Warum ist das so?
Rechtsanwältin Kathrin Bliefert sagt dazu:
“Nach dem Gesetz haben Sie als Unternehmer erst nach Fertigstellung des Werkes einen Anspruch auf die gesamte Vergütung (Werkvertrag § 641 BGB Absatz 1 Satz 1: “Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.”). Der Gesetzgeber verlangt also, dass Sie als Handwerker in Vorleistung gehen (Zug um Zug-Prinzip).
Es besteht aber trotzdem die Möglichkeit, vom Kunden eine Anzahlungsleistung zu verlangen. Diese stellt rechtlich eine “im Voraus geleistete Teilzahlung” der Vergütung dar. Kommt es nun nicht zur Fertigstellung des Werkes, so wäre im Gegenzug auch keine Vergütung fällig.
Die Anzahlung als Teilzahlung der Vergütung müsste dem Kunden nun zurückgezahlt werden. Eine Anzahlung kann nach dem Gesetz nämlich nicht wie eine Vertragsstrafe verfallen. Ohne Weiteres dürften Sie als Friseur die Anzahlung Ihres Kunden also nicht einfach einbehalten.
Es sei denn, Sie machen Ihren Anspruch auf Entschädigung für Ihren Ausfall geltend, um ihn mit der zurückzugebenden Anzahlung zu verrechnen. Hierbei ist zu beachten, dass auch der Friseur eine sogenannte “Schadenminderungspflicht” besitzt. Das heißt: Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten.
Können Sie also in dieser Zeit anderen Kunden ihre Dienstleistung anbieten, so dürfen Sie dies nicht ohne Weiteres ablehnen. Auch wenn es sich hierbei lediglich um einen Kinder- oder Herrenhaarschnitt handelt, so sind diese Einnahmen auf Ihren entgangenen Gewinn anzurechnen.
Die Höhe der Anzahlung ist je nach Frisur einzelfallabhängig. Ein standardmäßiger und für alle Kunden gleichermaßen geltender Anzahlungsbetrag von z.B. € 20,- ist rechtlich problematisch. Anzahlungen müssen nämlich individuell zwischen Friseur und Kunde verhandelbar sein. Sie dürfen nicht einseitig durch den Friseur festgelegt werden.
Daraus ergibt sich auch, dass Anzahlungen, deren Höhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Friseurs festgelegt wurden, im Falle eines Rechtsstreits keinen Bestand haben. Derartige Vereinbarungen werden von den Gerichten regelmäßig als “ungültig” abgeschmettert.
Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich empfehlen, dass die Anzahlung für herkömmliche Friseurdienstleistungen in etwa 20% betragen sollte. Eine ausgleichende Verrechnung mit dem durch den Terminausfall entstandenen Schaden wäre so zwar nicht immer gegeben, aber Sie würden das Recht nicht über Gebühr strapazieren. Die gewünschte Wirkung bei Ihren Kunden – nämlich die höhere Termintreue – würden Sie ganz sicher trotzdem erzielen.
Die Vereinbarung über die Anzahlung sollte idealerweise handschriftlich mit dem Kunden beim Bezahlen der Anzahlung vereinbart werden. So vermeiden Sie jeden Anschein von einseitiger Festlegung. Da der Kunde ohnehin einen Beleg über seine Anzahlung benötigt, wäre dies kein zusätzlicher Arbeitsschritt für Sie als Friseur.
Bei Dienstleistungen, bei denen Sie finanziell stärker in Vorleistung gehen (wie z.B. bei der Materialbestellung für eine Haarverlängerung) sind auch höhere Vorab-Leistungen des Kunden möglich. Hierbei ist jedoch die rechtliche Abgrenzung zwischen “Anzahlung” und “Vorauszahlung einer Abschlagszahlung” zu berücksichtigen.
Eine Abschlagszahlung darf für in sich abgeschlossene Teile des Gesamtwerkes verlangt werden (§ 632a Abschlagszahlungen BGB). Dies ist beispielsweise gegeben bei einer individuellen Bestellung von Haarmaterial für eine Haarverlängerung, wenn diese dem Kunden zur Anmodulation durch einen anderen Friseur ausgehändigt wird.
Kommt der Kunde dann nicht zum Termin der Anmodulation seines Haarmaterials oder sagt diesen Termin nicht rechtzeitig ab, so dürfen Sie die Abschlagszahlung vollständig behalten. Sie müssen dem Kunden jedoch das bestellte Haarmaterial (als abgeschlossene und bezahlte Teilleistung Ihres Werkes) zukommen lassen. Ihr Recht auf zusätzlichen Schadensersatz für den Terminausfall bleibt hiervon unberührt.”
Damit Sie auch bei Anzahlungen eine hohe Rechtssicherheit erlangen, haben wir für Sie auch dazu entsprechende Schriftstücke und Formulare entwickelt, die Sie Ihre Kunden unterschreiben lassen können. Die Vorlagen für unseren „Vertrag mit Anzahlung“ bzw. unsere „Anzahlungsvereinbarung“ können Sie einfach herunterladen, bearbeiten, ausdrucken und in Ihrem Salon einsetzen. Gehen Sie dazu bitte auf die Seite „Download für Friseure: Terminausfall-Vereinbarung und Vertrag mit Anzahlung“!
… sind bekanntlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Wie Sie sehen, ist die Abgrenzung juristischer Sachverhalte nicht immer ganz einfach. Advokaten schaffen es deshalb immer wieder, das geschriebene Recht anders zu deuten und auszulegen. Schon oft waren die Menschen ganz schön sprachlos über so manches richterliche Urteil, denn auch Richter sind nur Menschen.
Unsere Kunden sind als Verbraucher per se der Meinung, das Recht auf ihrer Seite zu haben. Leider sehen einige Richter das auch so: Sie meinen, der Verbraucher wäre ein generell schutzwürdiges Wesen, und legen die Gesetze immer wieder gern zu Ungunstes des Unternehmers aus.
So wurde beispielsweise einem Arzt sein Honorar-Anspruch bei einem kurzfristig abgesagten Termin verwehrt. Begründung: Termine seien nur ein “organisatorisches Hilfsmittel und keine rechtsverbindliche Vereinbarung” (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012 AZ 9 C 0566/11).
Aber ist dieses Urteil auf uns Friseure übertragbar? Wohl eher nicht. Gehen wir einmal davon aus, dass die Richter tatsächlich zu unseren Gunsten entscheiden würden und uns regelmäßig einen Schadensersatz nach dem Gesetzestext zugestehen würden: Wäre dann die tatsächliche Einforderung einer Entschädigung von unseren Kunden überhaupt unternehmerisch sinnvoll?
Nehmen wir einmal an, Sie würden das durchziehen und würden Ihren „Termin-Sündern“ Rechnungen über Ihre Ausfallentschädigung schicken, ohne das vorher eine Entschädigung vereinbart wurde. Was dann geschehen würde, ist doch eigentlich klar: Die würden sich fürchterlich über Ihre „Dreistigkeit“ aufregen. Sie können davon ausgehen, dass die meisten der so zur Kasse gebetenen Kunden Ihre Forderung zunächst nicht bezahlen würden.
Sie müssten also Ihre Kunden dann tasächlich verklagen – und zwar jeden einzelnen! Um Recht zu bekommen, müssten Sie vor Gericht für jeden Einzelfall nachweisen, dass Ihnen tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist, den Sie nicht durch die Behandlung anderer Kunden kompensieren konnten.
Sicher würde Ihnen ein guter Anwalt dabei helfen können. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung würde sogar die Kosten für ein solches Verfahren vorschießen. Aber mal ehrlich: Lohnt sich dieser Aufwand wirklich?
Nur um ein paar Kunden zu „erziehen“ oder sich für deren Arroganz zu rächen? Diese Vorgehensweise bringt Ihnen doch nichts als Missgunst! Die betreffenden Kunden wären Ihnen für alle Zeit verloren.
Und erst das Gerede! Durch die schlechte Mundpropaganda dieser Kunden im Verwandten- und Freundeskreis könnte ein weit höherer Schaden entstehen, als der von Ihnen durch den Ausfall bezifferte.
Bevor Sie Ihren Kunden also Rechnungen über Ihren Verdienstausfall schicken, sollten Sie sich über die Wirkung dieser “Maßnahme” in der Öffentlichkeit bewusst sein. Glauben Sie mir: Es gibt bessere Wege, um Terminausfälle zu vermeiden – und zwar mit System!
In unserem Beitrag “Die besten 20 Maßnahmen gegen Terminausfälle im Friseursalon” lernen Sie mehr als 20 Möglichkeiten kennen, um Ihre Kunden auch ohne rechtliche Schritte zu einem besseren Umgang mit ihrem Termin bewegen können.
Oder Sie vereinbaren eben vorab mit dem Kunden eine entsprechende Entschädigung. Dann haben Sie eine höchst mögliche Rechtssicherheit, damit Ihre Rechnungen tatsächlich auch bezahlt werden müssen durch die ausgebliebenen Kunden. Gehen Sie dazu bitte auf die Seite „Download für Friseure: Terminausfall-Vereinbarung und Vertrag mit Anzahlung“!