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DSGVO beim Friseur: Keine Panik im Salon!

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Seit 25.05.2018 müssen wir Friseure die neue DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung der EU) in unseren Salons umgesetzt haben. Bereits im Vorfeld der Einführung wurde in Friseurkreisen viel Panik geschürt. Es wurde gefährliches Halbwissen verbreitet!

So glaubt mancher Friseur, dass nun mit riesigem bürokratischen Aufwand von allen Kunden schriftliche Einwilligungserklärungen eingeholt werden müssten. Kunden, die die Unterschrift verweigern, dürfe man nicht mehr bedienen – Kinder schon gar nicht. Doch das ist pure Angstmacherei!

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Fallen Sie nicht auf die Panikmacher herein!

Von dieser Hysterie profitieren diejenigen, die den Saloninhabern ihre angeblich kompetente Hilfe anbieten – teilweise für Wucherhonorare! Es gibt Rechtsberater, die den Figaros viel Geld dafür abknöpfen, dass sie ihnen lediglich eine „rechtskonforme Datenschutzerklärung für die Friseur-Homepage nach DSGVO“ erstellen. Unzählige Seminare wurden bezüglich des neuen Gesetzes aus dem Boden gestampft und massenhaft an verunsicherte Friseure verkauft.

In Wirklichkeit ist es gar nicht so schwer, den Datenschutz beim Friseur nach DSGVO umzusetzen. Das meiste ist nämlich gar nicht neu! Sicher: Es gibt einige Dinge, die Sie als Saloninhaber unbedingt machen müssen (z.B. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Ihres Salon erstellen, eine schriftliche Verpflichtungserklärung Ihrer Mitarbeiter einholen usw…).

Andere Dinge aber sind oftmals überflüssig oder eben nur unter bestimmten Umständen erforderlich. Dazu gehört auch die Sache mit der Einwilligungserklärung. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag „Einwilligung zur Datenverarbeitung im Friseursalon meist unnötig„!

Mit dieser Beitragsreihe helfen wir Ihnen, die DSGVO grundlegend zu verstehen. Denn nur, wer eine Sache verstanden hat, kann die richtigen Entscheidungen treffen. Verständnis ist Ihr erster Schritt zur richtigen Umsetzung der DSGVO in Ihrem Salon.

Lesen Sie deshalb aufmerksam alle Artikel dieser Beitragsreihe! Die Links zu den weiteren Beiträgen finden Sie jeweils am Ende eines jeden Artikels. Wir helfen Ihnen darüber hinaus mit Vorlagen, Mustern und Beispielen aller erforderlichen Formulare und Dokumente für den Datenschutz in Ihrem Friseursalon.

DSGVO? Keine Angst, liebe Friseure!

Guido Scheffler - Fachkaufmann für Marketing, FriseurunternehmerEin Beitrag von Guido Scheffler,

Friseurunternehmer seit 1996,

Fachautor für Management und Marketing im Friseurhandwerk,

Geprüfter Fachkaufmann für Marketing (IHK),

Admin der exklusiven Facebook-Gruppe „FriseurUnternehmer“,

Geschäftsführer von www.Friseur-Unternehmer.de

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Die Schonzeit ist vorbei – auch für uns Friseure!

Fakt ist: Die DSGVO ist ein gültiges Gesetz. Auch wir Friseure müssen danach handeln! Bereits im Januar 2012 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.

Im April 2016 hatte das EU-Parlament das neue Gesetz beschlossen. Den Unternehmen sollte aber noch die Zeit zur Umsetzung gegeben werden. Deshalb enthält die DSGVO eine zweijährige Übergangsfrist, die am 25. Mai 2018 endete.

Seit diesem Stichtag muss das Gesetz in jedem Unternehmen umgesetzt worden sein. Das gilt natürlich auch für uns Friseure. Es scheint sich allerdings noch nicht herumgesprochen zu haben, dass dies ausnahmslos alle Friseursalons betrifft!

Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Salon eine Website betreibt oder nur ein Telefon hat, ob die Kundenkartei schon am Computer oder noch handschriftlich geführt wird, ob Mitarbeiter beschäftigt werden oder nicht.

Friseure, die auch nur die Kontaktdaten ihrer Kunden notieren, Termine vergeben, Vermerke zu den Behandlungen machen, oder Personaldaten der eigenen Mitarbeiter zur Lohnabrechnung verwenden, sind von der neuen DSGVO betroffen. Also wir alle!

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Die DSGVO zu ignorieren, ist riskant. Doch bloß keine Panik!

Wenn wir Friseure die Umsetzung der DSGVO in unseren Salons schleifen lassen, drohen uns ab sofort

  • behördliche Bußgelder in existenzgefährdender Höhe,
  • kostenpflichtige Abmahnungen durch sogenannte „Abmahn-Anwälte“, sowie
  • Schadensersatzforderungen von Kunden und Mitarbeitern.

Diese Risiken sind unbestreitbar vorhanden. Trotzdem besteht nach unserer Ansicht kein Grund zur Panik. Warum?

  1. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden des Datenschutzes gleich mit Bußgeldbescheiden um sich schießen werden. Sie werden zumindest in der Anfangszeit wohl eher eine beratende und ermahnende Rolle einnehmen. Aber Vorsicht: Im Januar 2019 haben die Behörden bereits angekündigt, sich auf unangemeldete Kontrollen in den Betrieben vorzubereiten!!!
  2. Dass eine Abmahnwelle auf uns Friseure zukommen wird, ist wohl auch unwahrscheinlich. Es sei denn, es geht um leicht recherchierbare Verstöße gegen die DSGVO wie z.B. eine fehlende Datenschutzerklärung oder ein fehlerhaftes Impressum auf der Salonwebseite.
  3. Die Bundesregierung plant angesichts der DSGVO-Unsicherheit ein Gesetz gegen den Missbrauch von Abmahnungen. So soll berüchtigten Kanzleien und Vereinen zukünftig die Nutzung von Abmahngebühren zum Erzielen von Profiten erschwert werden.

Fehler durch Schnellschüsse vermeiden!

Wenn es aber Kunden oder Mitarbeiter gibt, die Ihnen nicht gut gesonnen sind, müssen Sie tatsächlich mit Schadensersatzforderungen und eventuell auch mit behördlichen Bußgeldern rechnen. Jeder Verstoß ist neuerdings nämlich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Dazu muss eine Datenschutzverletzung aber erst einmal vorliegen.

Weil viele von uns Saloninhabern sich allerdings noch nicht wirklich mit dem Thema „Datenschutz“ beschäftigt haben, ist das Risiko von fehlerhaften „Schellschüssen“ derzeit hoch. Einfach mal eben die Einwilligung von allen Kunden zu allen möglichen Zwecken unterschreiben lassen und fertig? Welch ein fataler Irrtum mit möglicherweise bösen Folgen!

Machen Sie nicht blindlings nach, was andere Friseure Ihnen vormachen! Nehmen Sie sich lieber die Zeit, um sich eingehend mit der neuen DSGVO zu befassen! Erst wenn Sie verstanden haben, worum es bei der neuen DSGVO geht, dann (und nur dann!) werden Sie die richtigen Entscheidungen für Ihren Salon treffen. Genau dafür haben wir diese Beitragsreihe erschaffen.

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Rechtsunsicherheit bei der DSGVO

Die besondere Herausforderung für uns Friseure liegt darin, dass der Gesetzestext der DSGVO an vielen Stellen recht unpräzise formuliert ist. Es gibt teilweise sehr große Auslegungs- oder Ermessensspielräume.

Die Meinungen darüber, wie die DSGVO in der Praxis umgesetzt werden muss, gehen in manchen Punkten weit auseinander. Selbst eingefleischte Juristen sind sich derzeit noch völlig uneinig, wie wir Friseure die neuen Vorschriften mit möglichst geringem Aufwand und trotzdem rechtssicher umsetzen können.

Noch weiß niemand, wie der Gesetzestext von den Gerichten zukünftig im Einzelfall ausgelegt wird. Erst die rechtskräftigen Verurteilungen einzelner Unternehmer werden in den nächsten Jahren Licht ins Dunkel bringen. Niemand kann derzeit mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, wo die Mindestanforderungen bei der Umsetzung der DSGVO im Friseursalon liegen – Auch wir nicht.

Aber wir können lesen! Schließlich gibt es in diesem Gesetz auch einige Dinge, die absolut eindeutig formuliert sind. Wir werden Ihnen diese Dinge hier im Einzelnen erläutern, damit Sie als Friseur die Furcht vor dem „Schreckgespenst DSGVO“ verlieren. Sie brauchen also keine Angst zu haben – Handeln müssen Sie aber trotzdem!

Unklarheit ist kein Freibrief zur Untätigkeit!

„Na dann warte ich erst einmal ab“, denken sich zurzeit viele Friseure. Sie glauben die Unklarheit sei ein „Freibrief“, um einfach weiterzumachen wie bisher. Doch das ist ein Trugschluss, der schlimme Folgen haben kann!

Friseure, die sich der Umsetzung der DSGVO im eignen Salon verweigern, gehen ein hohes Risiko ein. Sie könnten als „Datensünder“ verurteilt und kräftig zur Kasse gebeten werden. Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor einer Strafe!

Die wenigsten von uns Saloninhabern hätten das Geld, die Zeit und die Nerven für einen gerichtlichen Kampf durch alle Instanzen. Auch Sie wollen dieses Risiko für Ihren Friseursalon sicher nicht eingehen, stimmt’s?

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Gehen Sie als Friseur auf „Nummer Sicher“!

Kümmern Sie sich um eine möglichst rechtskonforme Umsetzung der DSGVO in Ihrem Salon! Das ist gar nicht so schwer, wie es zunächst scheint. Wir helfen Ihnen dabei mit unseren beispielhaft ausgefüllten Mustervorlagen für die Einwilligungserklärung Ihrer Kunden und Mitarbeiter, mit dem Beispiel eines Datenschutz-Aushangs im Salon, mit einer Datenschutz-Information und einer musterhaften Verpflichtungserklärung Ihrer Mitarbeiter, mit einem Beispiel für ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten in einem Friseursalon und vielen weiteren vorgefertigten Dokumenten, Mustern, Vorlagen und Formularen speziell für Sie als Friseur.

Lesen Sie mehr zur einfacheren Umsetzung der DSGVO in Ihrem Salon in den folgenden Beiträgen:

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