Erfolgswissen für Friseure, Management, Marketing, Tipps und Tricks
Die Folgen der Corona-Pandemie können Friseurunternehmen sehr schnell in eine finanzielle Notlage stürzen. Die Angst vor der “Corona-Pleite” unter uns Friseuren ist riesig. Doch wer panisch reagiert, mach bekanntlich Fehler. Wir wollen Friseuren helfen, in dieser nie dagewesenen Ausnahmesituation die Übersicht zu behalten.
Darum haben die Mitglieder der Facebook-Gruppe “FriseurUnternehmer” gemeinschaftlich in diesem Beitrag die wichtigsten Antworten und informativsten Links zusammenzutragen. Ohne Verschwörungstheorien, ohne Halbwissen und ohne Falschmeldungen! Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Rechtssicherheit der Angaben in diesem Beitrag. In der FriseurUnternehmer-Gruppe finden Sie die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur gegenseitigen Hilfe (Zutritt nur für selbständige Friseure).
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen in dieser noch nie dagewesenen Situation von dem finanziellen Zusammenbruch schützen können. Diese Seite wird ständig aktualisiert. Besuchen Sie sie bitte regelmäßig, um immer auf dem aktuellen Stand zu sein!
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geändert. Die Änderung tritt in der 16.KW (ca. 21.04.2021) in Kraft. Dort wird nun vorgeschrieben, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern regelmäßig Antigen-Tests anbieten müssen.
Bei körpernahen Dienstleistungen, was Friseur-Dienstleistungen ja sind, werden zwei Testangebote pro Mitarbeiter und Woche vorgeschrieben. Handelsübliche Selbst-Tests sind dafür ausreichend, solang sie vom Robert-Koch-Institut (RKI) anerkannt sind. Die Kosten für die Beschaffung der Test müssen leider wieder wir Friseurunternehmer tragen.
Die Mitarbeiter sind allerdings nicht verpflichtet, die regelmäßigen Testangebote auch tatsächlich anzunehmen. Weil Zuwiderhandlungen gegen diese Test-Angebotspflicht mit einem Bußgeld bestraft werden können, sollten wir Chefs die Annahme oder Ablehnung unserer Testangebote immer mit der Unterschrift des jeweiligen Mitarbeiters dokumentieren.
Für die Mitglieder unserer Webseite haben wir ein Formular erstellt, mit dem diese Dokumentation schnell und problemlos im Salon durchgeführt werden kann. Die Vorlage für dieses Formular können Sie sich am Ende dieses Beitrages einfach herunterladen. (nach unten zum Download)
Auf der Website der Berufsgenossenschaft BGW wurden am 22.04.2020 erstmals Arbeitsschutz-Standards für die Wiedereröffnung der Friseursalons nach der Corona-Schließung veröffentlicht. Diese Regeln der Hygiene und des Infektionsschutzes gelten für ganz Deutschland. Sie sind demzufolge für ALLE Friseure in Deutschland verbindlich.
Die BGW hat am 30.12.2020 die Corona-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk aktualisiert. Nun wird dort u. a. ausführlicher auf die Themen „Lüftung“, „Abstandsregeln in Wartebereichen und zwischen Beschäftigten“, sowie „Hausbesuche/mobiles Arbeiten“ eingegangen.
Dabei geht es vorrangig um folgende Vorgaben:Beachten Sie jedoch UNBEDINGT auch die Vorgaben, die Ihr eigenes Bundesland für Friseure macht! Die Regierungen der Länder haben alle Corona-Verordnungen erlassen. Diese können die Vorgaben der BGW unter Umständen sogar noch verschärfen. Das heißt beispielsweise: Wenn in den BGW-Vorgaben von „Hygienestandards bei Hausbesuchen“ die Rede ist, ist es natürlich trotzdem während eines verordneten Lockdowns strengstens verboten, Hausbesuche zu machen!
Auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft können Sie stets die jeweils aktuellen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk“ herunterladen und die Antworten auf die meistgestellten Fragen nachlesen: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html
Mittlerweile sind während des Lockdowns Deutschlandweit Schulen und Kitas teilweise oder auch ganz geschlossen. Mitarbeiter, die es nicht schaffen, eine häusliche Ersatzbetreuung für ihre Kinder zu organisieren, müssen zwangsläufig zuhause bleiben. Darüber muss der betreffende Mitarbeiter Sie als Arbeitgeber natürlich unverzüglich informieren.
Das Kind zur Arbeit mitzubringen, ist jedenfalls keine Lösung. Schließlich sollen die sozialen Kontakte des Kindes durch die Schließung der Kita oder Schule ja eingeschränkt und nicht in einen Friseursalon verlagert werden. Abgesehen davon, ist es auch rechtlich nicht vertretbar. Also muss eine andere Lösung gefunden werden.
Grundsätzlich sind unsere Arbeitnehmer eigenverantwortlich verpflichtet, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren, damit sie ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nachkommen können. Wir Arbeitgeber haben aber eine Fürsorgepflicht für unsere Arbeitnehmer. Für derartige Dinge, die der Arbeitnehmer nicht vorhersehen kann, gibt es deshalb eine gesetzliche Vorschrift:
§ 616 BGB regelt, dass in solchen Fällen der “vorübergehenden Verhinderung“ des Arbeitnehmers der Lohn für “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” weitergezahlt werden muss. Es sei denn, die Rechte aus § 616 wurden im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
So darf ein Mitarbeiter, der zum Zwecke der Kindesbetreuung aufgrund der “Nichtvorhersehbarkeit der Schul- oder Kita-Schließung“ zuhause bleiben muss, mit einer kurzfristigen Fortzahlung seines Lohns rechnen. Das geht aber lediglich für einige Tage, und auch nur dann, wenn sich Ihr Mitarbeiter vorher intensiv aber erfolglos um eine alternative Betreuung seines Kindes bemüht hat und dies auch nachweisen kann.
Leider gibt es über die genaue Anzahl der Tage keine eindeutige Aussage im Gesetzestext. Nach allgemeiner juristischer Auffassung jedoch sind unter einer “verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit” zwischen fünf bis maximal zehn Arbeitstage zu verstehen. Zu einer darüber hinausgehenden Bezahlung des wegen Kinderbetreuung verhinderten Arbeitnehmers sind wir Arbeitgeber nicht verpflichtet.
Während des ersten Lockdowns im März/April 2020 war es noch so, dass Mitarbeiter und Unternehmer gemeinsam eine Lösung finden mussten. Der Mitarbeiter konnte beispielsweise Überstunden abbummeln, oder bezahlten Urlaub nehmen. Falls keine Überstunden vorhanden waren und auch der Urlaub schon komplett genommen wurde, oder bereits fest verplant war, konnten Mitarbeiter auch mit unbezahltem Urlaub von der Leistungsverpflichtung entbunden werden (unbezahlte Freistellung).
Bei der Verlängerung des Lockdowns zum Jahreswechsel 2020/2021 ist es nun besser geregelt: Mitarbeiter erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von Ihnen als Arbeitgeber ausgezahlt. Und Sie als Arbeitgeber können sich dann ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie hier: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html
Des Weiteren ist wohl vorgesehen, dass Eltern, die wegen Corona-bedingter Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, zukünftig die Möglichkeit bekommen sollen, Kinderkrankengeld zu beziehen. Außerdem soll die mögliche Zahl der Kinderkrankengeld-Tage pro Jahr erhöht werden. Es soll um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil auf 20 Tage pro Elternteil bzw. 40 bei Alleinerziehenden erhöht werden. Dies muss aber noch beschlossen werden.
Selbständige, die wegen der Schließung von Kitas und Schulen zur Kinderbetreuung zuhause bleiben müssen, erleiden natürlich einen Verdienstausfall, solang nicht auch der eigene Betrieb von einer Schließung betroffen ist. Sie können dafür eine Entschädigung bei der für die Schließung zuständigen Behörde beantragen.
Dabei können nicht alleinerziehende Personen für maximal zehn Wochen, alleinerziehende Personen für maximal 20 Wochen Entschädigung beantragen. Informationen zur Antragsstellung und die Online-Anträge finden Sie hier: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html
Mitarbeiter, die krankgeschrieben oder krank in Quarantäne sind, bekommen ganz normal ihre Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Das gilt bei jeder herkömmlichen Krankschreibung, und natürlich genauso auch bei einer Corona-Infektion. Wir Saloninhaber zahlen den Lohn für maximal sechs Wochen weiter und danach erhält der Arbeitnehmer das Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Als Arbeitgeber holen wir uns den Großteil dieser Lohnfortzahlungskosten, wie im Krankheitsfall allgemein üblich, über die Umlage 1 (U1) der Krankenkasse des Mitarbeiters zurück. Die Erstattungssätze liegen je nach Krankenkasse zwischen 40 und 80%.
Der Zugang zu einer Krankschreibung ist derzeit durch eine Ausnahmeregelung sogar erheblich erleichtert. Für Erkrankungen der oberen Atemwege (z.B. Erkältung) können sich Ihre Mitarbeiter (und Sie selbst natürlich auch) krank schreiben lassen, ohne dass sie persönlich zum Arzt gehen müssen.
Um Corona-Infektionen in den Wartezimmern der Ärzte zu vermeiden, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Ärzte dazu angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen. Wenn man nur eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptome hat und nicht die Kriterien für einen Coronavirus-Verdacht erfüllt, braucht man für eine Krankschreibung lediglich beim Arzt anzurufen.
Seit dem 19. Oktober 2020 dürfen Ärzte ihre Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege wieder nach bloßer telefonischer Rücksprache bis zu sieben Tage lang krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit kann (ebenfalls telefonisch) einmalig um bis zu weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Sollte Ihr Salon wegen eines Corona-Falls oder -Verdachts durch behördliche Anordnung zeitweise zur Betriebsschließung gezwungen werden, müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern trotzdem weiter ihren Lohn zahlen. Genau genommen ist dies aber keine gewöhnliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, denn Ihre Mitarbeiter sind ja nicht (alle) krank.
Stattdessen besteht seitens Ihrer gesunden Mitarbeiter aber ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Entsprechend dieser Regelung zahlen wir Arbeitgeber diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe des Lohnes. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes gewährt. Auch diesen Teil der Entschädigung zahlen wir Arbeitgeber.
Und jetzt kommt endlich die gute Nachricht: Wir Unternehmer haben wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde. Wir können uns also die Personalkosten später von jener Behörde zurückholen, die die Schließung veranlasst hatte (z.B. Gesundheitsamt).
Selbiges trifft zu, wenn einzelne Mitarbeiter zwar nicht erkrankt sind, aber dennoch von einer Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Auch in diesem Falle müssen Sie als Arbeitgeber zunächst den Lohn quasi wie bei einer Entgeltfortzahlung weiterzahlen. Diese Kosten werden dann auf Antrag von jener Behörde erstattet, welche die Quarantäne angeordnet hatte. Den Erstattungsantrag und weitere Informationen zur Erstattung finden Sie hier: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
Wer als gesunder Selbständiger aufgrund einer angeordneten Quarantänemaßnahme nicht arbeiten darf, kann ebenfalls eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall bei der verantwortlichen Behörde einfordern. Die Entschädigung von Selbständigen beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.
Laut § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben (Saloninhaber), zudem von der zuständigen Behörde einen Kostenersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Diese Ansprüche können aber wirklich nur dann geltend gemacht werden, wenn der finanzielle Schaden durch eine behördliche Zwangsmaßnahme entstanden ist, und wenn es sich dabei um eine Einzelanordnung zur Quarantäne und nicht um eine flächendeckende Schließungsanordnung handelt. Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie hier: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
Die Entschädigung nach § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt nicht bei Betriebsschließungen in „großem Rahmen“ (auch Shutdown oder Lockdown genannt)! Nach dem Gesetzestext kommt eine Entschädigung durch die für die Schließung verantwortliche Behörde nur dann infrage, wenn sie einzelveranlasst aufgrund eines Infektions- oder Verdachtsfalles angeordnet wurde. Würde ihr Salon also wegen eines Kontaktes zu einer infizierten Person oder eines Infektions-Verdachts in Ihrem Personal geschlossen werden, dann würden Sie eine Entschädigung für die Lohnfortzahlung und auch für Ihren Verdienstausfall als Unternehmer enthalten.
Anders sieht es bei flächendeckenden Schließungen von Betrieben bestimmter Branchen aus: Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es in diesem Falle KEINE Entschädigung – weder für die Lohnkosten, noch für den Verdienstausfall des betroffenen Unternehmers. Die Lohnkosten könnten aber durch Krankschreibungen der Arbeitnehmer oder durch Einführung von Kurzarbeit im Salon größtenteils aufgefangen werden.
Auf unseren Verdienstausfällen als Saloninhaber jedoch bleiben wir bei flächendeckend angeordneter Schließung (Shutdown, Lockdown) sitzen! Die Hoffnung auf die Großzügigkeit der Behörden in dieser Ausnahmesituation können wir in den Wind schreiben. Wir müssen uns selbst um unsere Zukunft kümmern! Vielleicht mithilfe der Maßnahmen aus dem „Corona-Rettungspaket“, dass unsere Regierung für uns geschnürt hat? Doch auch dort wurden uns durch die Politik teilweise falsche Versprechungen gemacht:
Die Bundesregierung hat ein “Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen” beschlossen. Das ist ein Paket von wirtschaftlichen Rettungsmaßnahmen, die teilweise auch für in Not geratene Friseurbetriebe geeignet sein sollen:
Da Friseursalons im November noch geöffnet waren und auch den halben Dezember (bis zum 15.12.2020) noch arbeiten durften, sind die meisten Friseure weder für den Bezug der Novemberhilfe noch der Dezemberhilfe und auch nicht der Überbrückungshilfe II qualifiziert.
Lediglich die Überbrückungshilfe III könnte für Friseursalons interessant sein. Als Hilfeleistung wird allerdings lediglich ein Zuschuss zu den ungedeckten Fixkosten gezahlt. Dieser beträgt bei einem
Für die meisten Friseursalons mit Mitarbeitern dürfte diese Hilfe also nur ein Tropfen auf den „heißen Stein“ sein. Selten sind derart hohe Fixkosten vorhanden, dass ein Zuschuss wirklich üppig ausfällt. Aber es kann unter Umständen ja schon helfen, wenn man die Ladenmiete und eventuelle Kreditraten in einem vollständig geschlossenen Monat zu 90% erstattet bekommt.
Besser könnte es vielleicht bei Einzelkämpfern aussehen: Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale (die sogenannte „Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 Euro bekommen.
Die Freigabe zur Antragstellung hat lang auf sich warten lassen. Seit 10.02.2021 ist aber nun möglich. Sie muss aber (im Falle von Salons mit Mitarbeitern) über einen „prüfenden Dritten“ erfolgen. Dies ist in den meisten Fällen Ihr Steuerberater oder ein Rechtsanwalt. Für die Dienstleistung werden vielen Friseuren also Extrakosten entstehen. Hinzu kommt, dass die Steuerberater bereits jetzt mit der Antragsbearbeitung für ihre Mandanten völlig überlastet sind. Lediglich soloselbständige Friseure dürfen ausnahmsweise ihren Antrag selbst einreichen, indem sie sich für das ELSTER-Zertifikat registrieren.
Alle Informationen zur Beantragung von Überbrückungshilfen einschließlich der Neustarthilfe finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
Zu zahlende Steuern sollen nun leichter gestundet werden können, Vorauszahlungen von Steuern sollen leichter herabgesetzt werden können. Doch wenn Sie tatsächlich versuchen, anstehende Steuerzahlungen im Betrag herabsetzen zu lassen oder in die Zukunft verschieben zu lassen, werden Sie in einigen Bundesländern plötzlich doch auf Widerstand treffen. Einige Bundesländer (z.B. NRW, Bayern) bieten allerdings ganz unbürokratische Hilfe an. Auf den Webseiten der Finanzministerien können Sie sich einfache Formulare zur Steuerstundung OHNE „Prüfung der Verhältnisse“ herunterladen.
Die Politik hat uns großspurige Versprechungen über die unbürokratische Stundung von Steuern gemacht. Das ist nun alles nicht mehr wahr? Die Steuerstundung wurde in vielen Bundesländern nun anscheinend doch mit bürokratischen Hürden versehen: Sie müssen unter „Darlegung Ihrer Verhältnisse“ nachweisen, dass Sie als Steuerzahler „erheblich und unmittelbar betroffen“ sind. Anderenfalls können Sie schön weiter Ihre Steuern zahlen wie geplant. Und das, obwohl Sie gar nicht wissen, wie sich Ihre finanziellen Reserven in Zukunft überhaupt entwickeln werden.
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, der diese Maßnahmen für Sie eventuell trotzdem beim zuständigen Finanzamt durchsetzen kann! Alles, was jetzt noch nicht zahlen müssen, hilft Ihnen ein kleines Stück weiter. Einen Versuch ist es wert!
Auf eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung) und Säumniszuschläge sollte das Finanzamt bis zum 30.06.2021 verzichten. Auch diese Maßnahme zählt zu den steuerlichen Zugeständnissen, die unsere Regierung uns in der Krise macht. Wir sparen uns an dieser Stelle einen bewertenden Kommentar. ;)
Die Zugangsbedingungen für KfW-Kredite wurden gesenkt. Friseurunternehmer, deren Finanzen durch die Corona-Krise angeschlagen sind, kämen nun also leichter an einen Kredit, der die Liquidität (Zahlungsfähigkeit) des Unternehmens retten kann.
Allerdings stehen die meisten Friseure der Aufnahme zusätzlicher Kredite sehr kritisch gegenüber. Sie sehen nicht ein, sich zum Auffangen des von der Regierung quasi verordneten Umsatzausfalls zu verschulden. Angesichts eines oftmals geringen Preisniveaus kommen zusätzliche Kreditraten für die meisten Salons überhaupt nicht infrage.
Für dennoch interessierte Friseurunternehmer kann die KfW die Zugangsbedingungen und Konditionen für KfW- und ERP-Unternehmenskredite verbessern. Selbstständige Friseure, die eine Finanzierung aus den geförderten Kredit-Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank. Die Bank leitet die KfW- und ERP-Kredite an den Unternehmer durch.
Informationen dazu gibt es auf der Website der KfW:finden alle Infos über das KFW-Sonderprogramm und den KFW-Schnellkredit auf der Website der KFW: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/
Falls aufgrund der aktuellen Virus-Epidemie Ihre Kunden in großem Maße ausbleiben oder eine Schließung von Friseursalons verordnet wird, dann brechen bei Ihnen zwangsläufig die Umsätze ein. Ihre Mitarbeiter haben plötzlich viel Leerlauf oder müssen per Verordnung zuhause bleiben. Das führt zudem auch noch zu ungedeckten Personalkosten. Ihre Fixkosten (z.B. Miete, Versicherungen usw.) laufen aber weiter. Ihr Gewinn könnte existenzbedrohlich einbrechen.
In diesem Falle könnte Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Ihren Friseursalon eine rettende Möglichkeit sein. Seit dem 01.04.2020 werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit erleichtert und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Falle von Kurzarbeit ermöglicht. Die Erleichterungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und wurden auch rückwirkend entsprechend der neuen Regelung ausgezahlt.
Betriebe mit mindestens einem versicherungspflichtig Beschäftigten können bereits Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Betrieben mit mehreren Mitarbeitern genügt es schon, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, um die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld zu erfüllen.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Sie Kurzarbeit überhaupt einführen dürfen, ist dass Sie unbedingt VORHER mit ALLEN Mitarbeitern eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit abschließen. Wir bieten den Mitgliedern der Webseite Friseur-Unternehmer.de eine Vorlage für eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit für Ihren Friseursalon zum Herunterladen an. (nach unten zum Download)
Das Kurarbeitergeld, dass wir als Arbeitgeber unseren Mitarbeitern auszahlen, beträgt 67% des ausgefallenen Nettoentgelts bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind und 60% bei Mitarbeitern ohne Kind. Diese Beträge können wir uns nachträglich vollständig von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Neben dem Kurzarbeitergeld werden zudem auch die Sozialversicherungsbeiträge, die wir bei Kurzarbeit für unsere Mitarbeiter zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Das heißt, ein Mitarbeiter, der auf 100% Kurzarbeit läuft, kann uns zwar keine Umsätze mehr für die Deckung unserer Fixkosten erarbeiten, aber er produziert zumindest keinerlei Lohnkosten mehr.
Jeder Friseur, der Mitarbeiter beschäftigt, sollte in dieser Ausnahmesituation unverzüglich Kurarbeit bei der Arbeitsagentur anmelden und so die prinzipielle Erlaubnis für Kurzarbeit einholen. Ob sie tatsächlich schon jetzt oder erst später eingeführt wird, ist zunächst unerheblich. Wir Arbeitgeber müssen das Kurzarbeitergeld für unsere Mitarbeiter zunächst aus der eigenen Tasche vorstrecken.
Wann die Erstattungen durch die Arbeitsagentur dann bei uns auf dem Konto eingehen, kann man nicht immer genau sagen. Erfahrungsgemäß erfolgt sie aber bereits innerhalb eines Monats nach der Lohnzahlung.
Die Flut der Anträge bezüglich Kurzarbeit, die jetzt beim Arbeitsamt eingeht, muss auch erst einmal bearbeitet werden. Allerdings wurde bereits im ersten Lockdown die Abteilungsorganisation in der Arbeitsagentur umstrukturiert. Es sollen nun mehr der zumeist im HomeOffice arbeitenden Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Kurzarbeitergeldes beschäftigt sein als normal.
Für die Mitglieder dieser Webseite gibt es eine Vorlage für eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit für Ihren Friseursalon zum Herunterladen. (nach unten zum Download)
Alle Infos zur Kurzarbeit, Merkblatt, Erklärungs-Videos und Hotline-Telefonnummer gibt es auf der Website der Arbeitsagentur. Die Seite ist speziell für die Corona-Epidemie erstellt und wird ständig aktualisiert: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Das korrekte Anzeige-Formular der Arbeitsagentur finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Aufstockungen zum Kurarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80% (87% bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind) des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wer seinen Mitarbeiter das Kurarbeitergeld noch höher aufstocken will, sollte dazu besser die Corona-Sonderzahlung nutzen.
Die Corona-Sonderzahlung ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber. Noch bis zum 30.06.2021 können Sie insgesamt bis zu 1500,- € pro Mitarbeiter (einmalig oder in mehreren Einzelbeträgen pro Monat) als Corona-Sonderzahlung an Ihre Mitarbeiter auszahlen.
Achtung! Dieser Höchstbetrag gilt NICHT pro Kalenderjahr, sondern einmalig für die Jahre 2020 und 2021 zusammen. Wenn Sie den Höchstbetrag überschreiten wird der übersteigende Teil der Corona-Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Weitere Möglichkeiten für steuer- und sozialabgabenfreie oder -begünstigte Lohnoptimierung Ihrer Mitarbeiter finden Sie übrigens in unserem Beitrag „Steuerfreie Zuwendungen im Friseursalon – Lohnerhöhung, die ankommt!“
Durch eine Gesetzesänderung wurde vorübergehend ein Kündigungsschutz bei Miet- und Pachtverhältnissen eingeführt. Wegen Miet- oder Pachtschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen Vermieter/Verpächter das Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündigen, sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Diese Änderung gilt für sowohl für Wohnraum als auch für Gewerberaum.
Die Verpflichtung der Mieter/Pächter zur fristgerechten Mietzahlung bleibt zwar bestehen, der Vermieter darf bei Zahlungsrückständen allerdings nicht kündigen. Diese Regelung galt jedoch nur bis zum 30. Juni 2020. Die Maßnahme sollte private und gewerbliche Mieter vor dem Rauswurf während der Corona-Krise schützen.
Unser Tipp: Sie sollten immer das Gespräch mit Ihrem Vermieter/Verpächter suchen, und nicht einfach kommentarlos die Zahlungen zurückhalten. Schließlich wollen Sie auch nach der Krise noch gut mit ihm zusammenarbeiten.
Ausführliche Infos dazu finden Sie auf der website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
Für in Not geratene Unternehmen und Soloselbständige gab es zu Anfang der Pandemie ein bundesweites Soforthilfe-Programm. Soloselbständige und Friseurenternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) konnten bis zu 9.000 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Friseure mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) konnten bis zu 15.000 € Zuschuss erhalten. Manche Bundesländer stockten die Hilfen sogar noch auf (z.B. NRW auf 25.000 €).
Der Zuschuss wurde einmalig für die Dauer von 3 Monaten gewährt. In dieser Zeit konnte der Zuschuss zur Bezahlung der fortlaufenden geschäftlichen Kosten (z.B. Ladenmiete, Kredit- und Leasingraten etc.) eingesetzt werden. Nicht ausgeschöpfte Teile des Zuschusses sind allerdings zurückzuzahlen. Tatsächlich verwendete Teile des Zuschusses bleiben jedoch rückzahlungsfrei.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, mussten beim Antragsteller allerdings tatsächlich innerhalb dieser 3 Monate wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung durch Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie vorliegen und teilweise auch nachgewiesen werden. Das musste der Antragsteller per eidesstattlicher Versicherung im Antrag bestätigen.
Die Zugangsbedingungen für die Soforthilfe wurden bundesweit nachträglich geändert. Einige Bundesländer (z.B. Baden-Würtemberg) verlangten zunächst von den Antragstellern, dass zuerst alle private Mittel ausgeschöpft sein müssen, bevor man den Zuschuss beantragen kann. Dies führte zu einer Welle der Empörung unter den Unternehmern. Es würden nur Selbständige gerettet, die eh immer am Rande der Wirtschaftlichkeit arbeiten. Jene Unternehmer, die gut gewirtschaftet und für finanziellen Puffer gesorgt haben, würden benachteiligt.
Deshalb hatte die Bundesregierung dafür gesorgt, dass vorhandene private Mittel nicht mehr ausgeschöpft sein mussten, um den Zuschuss beantragen zu können. Ein Liquiditätsengpass als Bedingung für den Zuschuss war bereits dann gegeben, wenn aufgrund der Pandemie im Zeitraum von 3 Monaten die gesunkenen oder ganz weggefallenen Einnahmen die fortlaufenden Ausgaben nicht mehr deckten.
Doch die nachträglichen Änderungen waren auch zum Nachteil vieler Friseure: Es wurden nämlich auch die Vorgaben zur Berechnung des Liquiditätsengpasses im Nachhinein mehrfach zu Ungunsten der hilfsbedürftigen Unternehmen geändert. So durften beispielsweise Personalkosten oder ein kalkulatorischer Unternehmerlohn oftmals NICHT in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Auch hierbei gab es wieder Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern. Das führte zu sehr viel Unsicherheit, Ärger und Wut.
Nach Auszahlung der Soforthilfe und nach Ende des ersten Lockdowns wurden die Friseure in manchen Bundesländern bereits aufgefordert, den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass nachzuweisen. War tatsächlich kein oder ein geringerer Liquiditätsengpass entstanden, mussten die Friseure die Soforthilfe ganz oder zumindest teilweise zurückzahlen.
Aber auch in Bundesländern, in denen die Hilfeempfänger nicht persönlich zum Nachweis der tatsächlichen Hilfsbedürftigkeit aufgefordert wurden, besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn die Kriterien für den Bezug der Soforthilfe im Nachhinein nicht mehr erfüllt sind. Hier kann durch die Behörden bis zu 10 Jahre rückwirkend eine Prüfung erfolgen. Wenn sich dann herausstellt, dass unrichtige Angaben gemacht wurden oder der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausgefallen war, ist der Zuschuss (ganz oder teilweise) zuzüglich erheblicher Zinsen zurückzuzahlen! Zusätzlich könnte Strafanzeige wegen Subventionsbetruges nach §264 StGB gegen den Unternehmer gestellt werden (Geldstrafe, Haft bis 5 Jahre).
Die Abwicklung des Soforthilfe-Programms hatte der Bund in Hände der Länder gelegt. Deshalb sollten Sie sich auf den Internetseiten Ihrer eigenen Landesregierung bzw. deren Förderinstitute informieren, ob und wie sie eine eventuelle Rückzahlung des Soforthilfe-Zuschusses durchführen müssen. Informationen und Anträge zur eventuellen Rückzahlung der Soforthilfe werden Sie sicher über die Webseiten der Länder finden:
Infos zum Soforthilfe-Programm selbst finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html
Auch die Bundesländer haben eigene Hilfsprogramme ins Leben gerufen. So gibt es z.B. in Mecklenburg-Vorpommern wohl zinslose rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 € für KMU (kleine und mittlere Unternehmen). In Bayern gibt es anscheinend sogar „echte“ Rettungsgelder für in Not geratene Betriebe, die nicht rückzahlbar sind. Alle Bundesländer legen Hilfsprogramme für ihre Wirtschaft auf. Deshalb sollten Sie sich zusätzlich immer auch auf den Internetseiten der Landesregierung Ihres eigenen Bundeslandes über die angebotenen Hilfsprogramme informieren.
Wertvoller Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfe unter Friseurunternehmern erhalten Sie in der FacebookGruppe “FriseurUnternehmer”: https://www.facebook.com/groups/friseurunternehmer/