Beitrag

Alkohol für Kunden in Friseursalons verboten!

Alkohol Sekt Bier Friseursalon verboten Friseur

© YakobchukOlena – AdobeStock

Dass Friseurmeister, ihre Gesellen und Azubis während der Arbeit am Kunden keinen Alkohol zu sich nehmen sollten, versteht sich von selbst. Was aber ist mit dem in Friseursalons üblichen Ausschank von Sekt an die Kundschaft? Es ist bereits vorgekommen, dass Friseuren der Ausschank von alkoholischen Getränken an die eigenen Kunden behördlich verboten wurde.

Als Beispiel haben wir hier ein Schreiben, welches eine Friseurmeisterin von ihrer Gemeinde erhalten hatte. Das anonymisierte Schriftstück haben wir unten auf dieser Seite für Sie veröffentlicht.

Teile diesen Beitrag:
Alkohol Sekt Bier Friseursalon verboten

© InterStilist – AdobeStock

Abmahnung und hohe Geldstrafe droht!

Der Friseurunternehmerin wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro gedroht, sollte sie den Ausschank von Sekt (und wohl auch Bier) an ihre Kundschaft nicht unterlassen. Dass die Friseurin die Getränke nicht verkauft, sondern vielmehr als kostenlosen Nebenservice anbietet, scheint keine Relevanz für das Amt der Gemeinde zu haben.

Sie wurde aufgefordert, unverzüglich eine „gaststättenrechtliche Erlaubnis“ zum Ausschank von Alkohol zu beantragen, die bei Wohlwollen durch die Gemeinde eventuell bewilligt werden könnte. Durch einen Zeitungsartikel, in dem der Getränkeservice erwähnt und neben nichtalkoholischen Getränken auch Sekt und Bier aufgezählt wurden, sowie durch die Nennung des „umfangreichen Getränkeservices“ auf der Salonhomepage der Friseurin sei dieser Tatbestand der eifrigen Gemeindeangestellten (laut Schreiben) wohl aufgefallen.

Oder ist die unentgeltliche Serviceleistung der geschäftstüchtigen Saloninhaberin vielleicht eher von einer erfolgsneidischen Konkurrentin angezeigt worden? Wer weiß, bei welchem Friseur die Dame vom Amt ihren Sekt schlürft? 😉

Seien wir doch einmal ehrlich: Friseurgeschäfte, die ihren Kunden während der Behandlung KEINEN Sekt anbieten, gibt es doch eigentlich recht wenige. Aus diesem Grunde ist diese Nachricht über das Verbot des Ausschanks von Alkohol für sehr viele Friseursalons von hoher Bedeutung. Die Paragraphen des Gaststättengesetzes (GastG), auf die sich die Gemeinde im Namen ihres Bürgermeisters beruft, lauten:

§ 1 Gaststättengewerbe

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

§ 2 Erlaubnis

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. alkoholfreie Getränke,
  2. unentgeltliche Kostproben,
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Alkohol Sekt Bier Friseursalon verboten

© Friseur-Unternehmer.de (Bitte anklicken zum Vergrößern!)

Friseure sollten niemals mit kostenlosem Ausschank von Alkohol werben!

Ob der Friseurmeisterin tatsächlich die Erlaubnis erteilt wurde, zukünftig Sekt an ihre Kunden ausschenken zu dürfen, wissen wir nicht. Was die Erteilung einer solchen Erlaubnis kostet, ebenfalls nicht. Billig wird es so oder so nicht.

Fakt ist: Wer als Friseur Sekt oder andere alkoholische Getränke an seine Kunden ausschenkt, und noch nie damit Ärger hatte, der kann das ja auch gern so beibehalten, wenn er/sie möchte. Wo kein Kläger ist, da ist schließlich auch kein Richter.

Aber man sollte zumindest nicht damit Werbung betreiben! Tut man es dennoch, kann so etwas dabei herauskommen. Hier ist das Anschreiben der Gemeinde abgebildet, das die Friseurmeisterin erhielt (Bitte anklicken zum Vergrößern!).

Teile diesen Beitrag: