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GEZ – Der Rundfunkbeitrag im Friseursalon

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© Marek Gottschalk – AdobeStock

Im Gegensatz zur GEMA vertritt die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) nicht die Rechte von Musikschaffenden sondern die des Staates. Das System der Beitragseintreibung durch private Kopfgeldjäger wurde abgeschafft.

Die GEZ soll ihren Schrecken verlieren, deshalb heißt sie neuerdings offiziell nicht mehr „GEZ“ sondern „Senderfamilie ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Die Rundfunkgebühr heißt jetzt „Rundfunkbeitrag“. Das Klingt doch alles gleich viel sympatischer ;)

Dieser Rundfunkbeitrag, der von der „Senderfamilie ARD, ZDF und Deutschlandradio“ eingezogen wird, fließt nach wie vor in die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks – daran hat sich nichts geändert. Anders als früher jedoch ist, dass nun alle den Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

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Alle müssen GEZ zahlen!

Seit 2013 ersetzt eine neue sogenannte „Haushaltsabgabe“ die alte GEZ-Gebühr. Nun zahlt jeder Haushalt und jeder Betrieb eine Rundfunkgebühr, egal ob Rundfunkgeräte vorhanden sind oder nicht. Friseursalons konnten bis ins Jahr 2012 die GEZ-Gebühr komplett einsparen, wenn sich keine zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte und auch kein internetfähiger PC im Salon befanden. Musik konnte man schließlich auch von reinen CD-Geräten wiedergeben, die nicht gebührenpflichtig waren. Somit brauchten unzählige Salons früher keine Rundfunkgebühr bezahlen.

Das ist seit 2013 vorbei, denn da ist mehr zu holen für die „Senderfamilie“. Die seit 01.01.2013 geltende Gebührenordnung regelt den monatlichen Rundfunkbeitrag anhand der Anzahl der Arbeitnehmer und der betrieblich genutzten KFZ und zwar ungeachtet dessen, ob Rundfunk überhaupt gehört wird oder zum Empfang geeignete Geräte vorhanden sind.

Nun ist es also egal, ob Sie einen internetfähigen Computer in Ihrem Salon haben oder nicht, ob Sie Ihren Salon mit Musik vom CD-Player oder mit einem Rundfunksender aus dem Radio beschallen. Den Rundfunkbeitrag müssen Sie nun in jedem Falle zahlen.

GEZ Friseursalon Rundfunkbeitrag

© Ismael M Verdu – AdobeStock

Die Höhe des Rundfunkbeitrages für Friseursalons

Die Beitragshöhe berechnet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten jedes Ihrer Salons. Pro Salon ist also je ein Rundfunkbeitrag fällig, der danach bemessen wird, wie viele Arbeitnehmer Sie im jeweiligen Salon beschäftigen. Ein Salon, in dem bis zu 8 Beschäftigte arbeiten, muss monatlich 5,83 Euro an Gebühren zahlen. Bei 9 bis 19 Mitarbeitern wäre die Gebühr für den jeweiligen Salon bei 17,50 Euro monatlich. Die Staffelung setzt sich entsprechend aufwärts fort.

Als ein ganzer zu zählender Beschäftigter im Sinne der GEZ-Gebührenordnung gilt jede Teil- oder Vollzeitkraft im Salon. Nicht mitzuzählen bei der Gebührenberechnung sind Saloninhaber, Auszubildende, Mitarbeiter in Elternzeit und geringfügig Beschäftigte (also Minijobber).

Da die Mitarbeiterzahl, der allermeisten Friseursalons unterhalb 9 liegt, zahlen die meisten Salons also eine GEZ-Gebühr von 5,83 Euro monatlich. In dieser Gebühr ist bereits ein betrieblich genutztes KFZ enthalten. Jedes weitere Fahrzeug würde von der GEZ mit weiteren 5,83 EUR monatlich berechnet werden.

Bei mehreren Betriebsstätten ist für jede ein KFZ kostenfrei. Das private Fahrzeug des Inhabers gilt im Sinne der GEZ aber bereits als betrieblich genutztes KFZ, da es „zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzt“ wird. Damit meint die GEZ die Fahrt des Unternehmers zu seinem Salon.

Die Beiträge sind vierteljährlich fällig. Seit der Umstellung der Gebührenordnung kam es seitens der GEZ häufig zu Fehlberechnungen. So wurde beispielsweise ein betrieblich genutztes KFZ extra berechnet, obwohl dieses bereits im Beitrag für die Arbeitsstätte enthalten sein sollte. Überprüfen Sie also unbedingt die Gebührenabrechnung der GEZ auf ihre Richtigkeit!

Weitere Infos zum Rundfunkbeitrag finden Sie hier: www.rundfunkbeitrag.de

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