Belehrungsformular zur Ausweispflicht für Friseure – Download

Belehrung Hinweis Ausweispflicht Zoll Schwarzarbeit Kontrolle Friseur Friseursalon

© Guido Scheffler – Friseur-Unternehmer.de (KI-generiert, editiert)

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine gesetzliche Ausweispflicht für alle im Friseursalon arbeitenden Personen: Friseure müssen während der Arbeitszeit ein gültiges Ausweisdokument mitführen. Als Arbeitgeber sind wir zudem verpflichtet, unsere Mitarbeiter schriftlich auf diese neue Ausweispflicht hinzuweisen. So steht es im neu geregelten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz!

Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen sowohl unseren Arbeitnehmern als auch uns Arbeitgebern hohe Bußgelder! Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie wir Saloninhaber uns möglichst einfach dagegen absichern und Geldstrafen vermeiden!

Tipp: Unsere selbsterklärende Mustervorlage für ein „Belehrungsformular zur Ausweispflicht“ können Sie im Download-Bereich dieses Beitrags herunterladen, um es einfach von Ihren Mitarbeitern unterschreiben zu lassen (nach unten zum Download).

Guido Scheffler - Fachkaufmann für Marketing, FriseurunternehmerEin Beitrag von Guido Scheffler,

Friseurunternehmer seit 1996,

Fachautor für Management und Marketing im Friseurhandwerk,

Geprüfter Fachkaufmann für Marketing (IHK),

Admin der exklusiven Facebook-Gruppe „FriseurUnternehmer“,

Geschäftsführer von www.Friseur-Unternehmer.de

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Die Mitglieder unserer Facebook-Gruppe „FriseurUnternehmer“ stellen sich aktuell diese Fragen zur neuen Gesetzgebung:

  • Welchen Sinn haben die neuen Vorschriften für uns Friseure?
  • Welche Strafen drohen, wenn wir Saloninhaber oder unsere Mitarbeiter den neuen Pflichten nicht nachkommen?
  • Wie schützen wir uns im Salonalltag vor möglichen Bußgeldern?

In aller Kürze werde ich hiermit gern Ihre Fragen beantworten:

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt nun auch für Friseure

Modernisierung Schwarzarbeitsgesetz Friseure
Quelle: Bund.de editiert © Guido Scheffler (Friseur-Unternehmer.de)

Am 01.01.2026 trat das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde das „Friseur- und Kosmetikgewerbe“ in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen (§2a Abs.1 Nr.11 SchwarzArbG).

Nach den Plänen unserer Bundesregierung soll diese Änderung eine härtere Gangart gegenüber Barbershops, Friseursalons und anderen Beautyunternehmen ermöglichen, wenn diese ihre niedrigen Preise mit Schwarzarbeit, Sozialbetrug, illegaler Beschäftigung oder illegalem Gewerbebetrieb künstlich refinanzieren.

Gegen solche Betriebe können nun per Gesetz Geldstrafen von bis zu 100.000,- Euro verhängt werden. Diese hohen, gesetzlichen Bußgelder sollen zweifach wirken:

  • Exekutiv: Zum Einen sollen gewisse „Marktakteure“, die bereits jetzt ihre Wettbewerbssituation mit illegalen Methoden „aufhübschen“, einfacher zur Verantwortung gezogen und härter bestraft werden können.
  • Präventiv: Zum Anderen sollen die neuen Regelungen potenzielle Betrüger abschrecken und somit vorbeugend gegen unfaire Machenschaften in unserem Handwerk wirken. Hierfür sieht das Gesetz insbesondere zwei Regelungen vor, welche die Kontrollmöglichkeiten der Behörden vor Ort im Salon vereinfachen und stärken sollen:

1. Ausweispflicht für Friseure

Ausweis Kontrolle Zoll Friseursalon
© simoneminth – AdobeStock

Friseure sind nach den neuen Regelungen verpflichtet, während der Arbeit ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen (Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz). Im Fall einer Kontrolle droht allen Personen, die ohne anerkanntes Ausweisdokument im Friseursalon arbeiten, ein Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro (§8 Abs.2 Nr.1 SchwarzArbG).

Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Somit wird die Ausrede, von der Ausweispflicht nichts gewusst zu haben, niemanden vor einem Bußgeld retten können. Um die Durchsetzung der Ausweispflicht rechtlich festzuzurren, hat der Gesetzgeber auch uns Unternehmer obligatorisch eingebunden:

2. Hinweispflicht für Saloninhaber

Belehrung im Friseursalon zur Ausweispflicht gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
© Guido Scheffler – Friseur-Unternehmer.de (KI-generiert, editiert)

Laut Gesetz haben wir als Saloninhaber die bußgeldbewehrte Pflicht, unsere Mitarbeiter schriftlich über ihre Verpflichtung zur Mitführung und Vorlage von Ausweisdokumenten zu belehren. Die Kenntnisnahme der Belehrung ist durch unsere Mitarbeiter mit Unterschrift zu bestätigen. Nur so können wir Arbeitgeber die gesetzliche Forderung einer „nachweislichen und schriftlichen“ Belehrung erfüllen.

ACHTUNG! Dieser Belehrungs-Nachweis ist im Fall einer Kontrolle den prüfenden Behörden unverzüglich an Ort und Stelle vorzulegen! Die unterschriebenen Belehrungs-Formulare müssen demnach direkt im Salon aufbewahrt werden. So will es das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:

„Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1“ (Ausweispflicht) „hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.“ (§2a Abs.2 SchwarzArbG)

Auch uns Arbeitgebern drohen Bußgelder!

Bußgeld Ausweispflicht Friseur
© U. J. Alexander – AdobeStock

Wenn wir Arbeitgeber diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, handeln wir ordnungswidrig im Sinne des §8 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG. Eine Kontroll-Behörde kann uns dann mit einem Bußgeld nach §8 Abs.6 SchwarzArbG belegen. Und das beträgt nach dem Gesetzestext bis zu 1.000 Euro für jeden nicht vorgelegten Belehrungs-Nachweis.

Je nach Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen könnte dies zu einer mehr oder weniger unerfreulichen, finanziellen Belastung für Sie werden. Sie können diese Gefahr aber von vornherein ausschließen, indem Sie die Hinweispflicht ganz einfach und unkompliziert erfüllen:

Belehrungsformular jetzt herunterladen!

Laden Sie sich einfach unsere Vorlage des „Belehrungsformulars zur Ausweispflicht“ herunter! Dazu müssen Sie auf dieser Webseite eingeloggt sein. Wenn Sie noch kein Mitglied bei uns sind, können Sie sich über die vielen Vorteile der Mitgliedschaft bei Friseur-Unternehmer.de informieren und – wenn Sie möchten – direkt registrieren: Zur Registrierung >>>

Ich empfehle ihnen, das Belehrungsformular jedem Mitarbeiter in dreifacher Ausführung zur Unterschrift vorzulegen:

  1. ein Exemplar zur Mitnahme für den Mitarbeiter,
  2. ein Exemplar zum Verbleib im Salon, um der Vorlagepflicht bei Kontrollen nachzukommen, und
  3. ein Exemplar zur Sicherung vor Verlust, das in der Personalakte jedes Mitarbeiters verwahrt wird.

Unsere Vorlage ist selbsterklärend. Sie enthält neben der eigentlichen Belehrung auch eine kurze Erläuterung, die Ihnen die Erklärung der Notwendigkeit gegenüber Ihren Mitarbeitern abnimmt. Hier können Sie unsere Mustervorlage herunterladen:

Belehrung Hinweis zur Ausweispflicht Friseur Download Muster Vorlage Beispiel Formular kostenlos herunterladen Friseursalon
© maxsim – AdobeStock

Download-Bereich des Belehrungsformulars zur Ausweispflicht:

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