Stuhlmiete – Vertrag und Scheinselbstständigkeit

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Beide Parteien der Stuhlmiete wollen natürlich Sicherheit über die Kostenverteilung sowie die Verteilung der Zuständigkeiten. Deshalb ist es nur zu verständlich, dass sich Stuhlmieter und Saloninhaber einen wasserdichten Vertrag miteinander wünschen. Das würde von vorn herein klare Verhältnisse schaffen und späteren Streitigkeiten vorbeugen.

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Alles soll geregelt sein

Wichtige Vertragsbedingungen wie die Miethöhe, die sonstigen Kosten (Rezeption, Buchhaltung, Kasse, Produkte, Reinigung, Wäsche), Arbeits- und Öffnungszeiten, Verkaufsware, Kabinettware, Mitnutzung des Personals (Azubis, evtl. Aushilfen), sowie die eventuelle Mitnutzung von Telefon, Kartenzahlungsterminal und Kassensoftware möchte man am liebsten schriftlich festhalten. Doch genau an dieser Stelle gibt es ein riesiges Problem: Die Scheinselbstständigkeit.

Wenn ein Selbstständiger (was ein Stuhlmieter ja ist) vorrangig für einen einzigen Auftraggeber (den Saloninhaber) tätig ist und in seinen unternehmerischen Freiheiten vertragsmäßig wie ein Arbeitnehmer eingebunden wird, dann gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass diese Selbstständigkeit nur „inszeniert“ wurde, um der Lohnsteuer, den Sozialbeiträgen und sonstigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Wege zu gehen. Krankenkassen und Rentenversicherung sind ganz besonders dann argwöhnisch, wenn ehemalige Arbeitnehmer des Saloninhabers plötzlich zu selbstständigen Stuhlmietern werden.

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Falsch aufgesetzter Vertrag zur Stuhlmiete wird richtig teuer!

Die große Gefahr dabei: Bei falschem Vertragsschluss kann die Zusammenarbeit rückwirkend zu einem Arbeitsverhältnis erklärt werden – mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten! Wird das Vertragsverhältnis später – eventuell auch erst nach Jahren – rückwirkend als Scheinselbstständigkeit eingestuft, muss der Saloninhaber die Sozialbeiträge und Steuern für die letzten vier Jahre – bei Vorsatz bis zu 30 Jahre – nachzahlen!

Aufgrund der Vorschriften des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist der Arbeitgeber (hier StuhlVERmieter) nämlich verpflichtet, die rückständigen Sozialabgaben abzuführen, und zwar ohne Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers! Das heißt, der Stuhlvermieter muss auch den Arbeitnehmeranteil am entgangenen Sozialbeitrag und die Lohnsteuern nachzahlen.

Hohes Risiko bei der Stuhlmiete für Saloninhaber

Warum muss der Saloninhaber die Sozialabgaben und Steuern komplett allein nachzahlen? Der juristische Grund dafür ist im § 28g Satz 3 SGB IV zu finden: Sozialabgaben können nur in einem laufenden Arbeitsverhältnis vom Lohn einbehalten werden, und das auch nur für die letzten drei Monate.

Das heißt: Es können sich bereits binnen weniger Monate horrende Summen an nachzuzahlenden Sozialbeiträgen (Kranken-, Rentenversicherungsbeiträge), Lohnsteuer usw. ansammeln. Auch Urlaubsansprüche, Feiertagslöhne und ähnliches bauschen sich zu einem riesigen Knäuel von Verpflichtungen und Kosten auf! Und obendrauf kommen noch die Zinsen für die zurückliegenden Jahre!

Dieses finanzielle Risiko ist für den Saloninhaber, der in seinem Geschäft Stuhlmiete anbieten möchte, nicht tragbar. Sogar strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, denn die Scheinselbstständigkeit ist schließlich auch eine Form der Steuerhinterziehung und der Hinterziehung von Sozialabgaben. Es ist also sehr wichtig, wie der Vertrag gestaltet wird.

Stuhlmietvertrag mit Scheinselbstständigkeits-Schutz

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© Guido Scheffler – Friseur-Unternehmer.de (KI-generiert, editiert)

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