Versicherungspflicht für selbständige Friseure in der gesetzlichen Rentenversicherung der Handwerker
Jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständige Handwerksmeister ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er einen Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung ausübt. An dieser Versicherungspflicht gibt es keinen Weg vorbei, weil dies im Rentenreformgesetz von 1992 so beschlossen wurde. Man kann sich erst nach 216 gezahlten Pflichtbeiträgen (Das sind 18 lange Jahre!!!) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen....