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Versicherungspflicht für selbständige Friseure in der gesetzlichen Rentenversicherung der Handwerker

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Jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständige Handwerksmeister ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er einen Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung ausübt. An dieser Versicherungspflicht gibt es keinen Weg vorbei, weil dies im Rentenreformgesetz von 1992 so beschlossen wurde. Man kann sich erst nach 216 gezahlten Pflichtbeiträgen (Das sind 18 lange Jahre!!!) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.

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Der Zwangsbeitrag zur Rentenversicherung für selbständige Friseurmeister

Unserer Meinung nach ist diese Zwangsverordnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Handwerksmeister eine große Benachteiligung derer, die das Risiko der Selbständigkeit als Handwerker wagen und unzählige Arbeitsplätze in deutschen Mittelstandsbetrieben schaffen. Mit Blick auf die unsichere Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung erscheint uns dies als eine regelrechte Abzocke der selbständigen Handwerker.

Wird hier über die selbständigen Handwerker versucht, das gesetzliche Rentensystems Deutschlands zu retten? Die meisten anderen Selbständigen werden nicht zur staatlichen Rente gezwungen. Denn – seien wir doch mal ehrlich – mit einer privaten Rentenversicherung oder anderen Anlagen zur Altersvorsorge kann man seine Rente doch wohl sicherer kalkulieren als mit der Gesetzlichen, von der noch niemand weiß, ob es sie in 20 Jahren überhaupt noch geben wird.

Doch es gibt eben sehr viele Handwerker und die kann man doch alle gesetzlich abkassieren, indem einfach eine Sonderregelung beschlossen wird. Das spült viel Geld in das löchrige Rentenfass.

Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung der Handwerker

Der Regelbeitrag für Handwerker und versicherungspflichtige Selbständige beträgt 631,47 EUR pro Monat im Westen und 611,94 im Osten Deutschlands (Stand 2023). Dieser Regelbeitrag orientiert sich an einer Bezugsgröße, die von der Bundesregierung meist jährlich nach oben „angepasst“ wird.

Soweit das Einkommen niedriger oder höher ist, kann jedoch ein geringerer oder höherer Beitrag gezahlt werden. Wenn freiwillig ein höherer Beitrag gezahlt wird, freut sich Vater Staat natürlich sehr.

Für die Zahlung eines geringeren Beitrages ist allerdings der Nachweis des Einkommens erforderlich (einkommensgerechter Beitrag). Meist geschieht dies durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides.

Unser Tipp:

Erfahren Sie, wie man mit einem einfachen und völlig legalen Trick die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Handwerker-Rentenversicherung beeinflussen kann und damit viel Geld sparen kann. Hierzu gibt Ihnen unser Beitrag „Trick zum Sparen von Beiträgen in der Rentenversicherung der Handwerker“ Aufschluss.

Besonderheit für Existenzgründer

Junghandwerker können als selbständige Handwerksmeister unabhängig vom Lebensalter im Jahr der Aufnahme der selbständigen Arbeit und in den drei folgenden Kalenderjahren den halben Regelbeitrag ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens zahlen. Hier ist zu prüfen, ob ein einkommensgerechter Beitrag nicht günstiger wäre.

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Auf den Zeitraum der gesetzlichen Versicherungspflicht von 216 Monaten werden alle Vorversicherungszeiten mit angerechnet, in denen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden (z.B. Ausbildungszeiten, Zeiten beruflicher Tätigkeiten) oder die als Pflichtbeitragszeiten gelten (z.B. Kindererziehungszeiten sowie Zeiten eines Zivil- oder Wehrdienstes).

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht versicherungspflichtig. Versicherungsfrei ist ebenfalls, wer mit einem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist oder als Witwe, Witwer oder Erbe nach dem Tod eines selbständigen Handwerksmeisters den Betrieb fortführt.

Nach Zahlung von insgesamt 216 monatlichen Pflichtbeiträgen kann ein selbständiger Handwerksmeister auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Ein solcher Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Versicherungspflicht bei der LVA eingereicht werden, da bei verspäteter Antragstellung eine Befreiung erst von dem Tage an möglich ist, an dem der Befreiungsantrag eingegangen ist.

Man erhält aber im Normalfall rechtzeitig eine schriftliche Mitteilung von der gesetzlichen Rentenversicherung, dass man nunmehr die Möglichkeit der Befreiung hat. Eine kleine Notiz im Terminkalender kann hier aber nicht schaden, falls ein Brief der Behörden sich mal verirren sollte.

Unbedingt privat vorsorgen!

Mit der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erlischt übrigens auch der Anspruch auf eine gesetzliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die man ohnehin als Selbständiger privat abgeschlossen haben sollte. Die gesetzliche Rente bleibt dann auf dem bestehenden Stand stehen, so dass auch hier unbedingt intensiv privat vorgesorgt werden muss.

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