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Die Berufsgenossenschaft der Friseure

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie haben die Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Die Berufsgenossenschaften leisten so geschädigten Versicherten betreuende Unterstützung bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation und zahlen geldliche Entschädigungen zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Schadensfalles.

Die zuständige Berufsgenossenschaft für das Friseurhandwerk und die gesamte Kosmetikbranche ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW). Im Internet ist die BGW unter www.bgw-online.de zu finden. Wie sich die Beiträge berechnen und unter welchen Umständen man sogar die Kosten für die Beiträge senken kann, erfahren Sie in unserem Online-Kurs „Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft BGW“. Unter welchen Umständen man sich als selbständiger Friseur von der Pflichtversicherung in der BGW befreien lassen kann, sagt Ihnen unser Beitrag „Befreiung von der Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft BGW“.

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Wer ist versicherungspflichtig?

Alle Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche – auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses – sind versicherungspflichtig in der BGW. Dabei ist der Begriff der „Friseur- und Kosmetikbranche“ recht umfassend zu verstehen.

Konkret bedeutet das: Wenn Sie Inhaber eines Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Fußpflegesalons, Visagistenstudios, Schlankheitsstudios, Sonnenstudios, Tätowier- und Piercingstudios, Massagesalons usw. sind, dann sind Ihre Arbeitnehmer also in der BGW versicherungspflichtig.

In einigen Branchen sind sogar die Unternehmer selbst versicherungspflichtig. Dies betrifft Sie nur dann, wenn Sie als selbständiger Friseur, Masseur oder Fußpfleger tätig sind. Hierbei gilt das „Inhaberprinzip“. Das bedeutet, dass jeder Saloninhaber einen eigenen Beitrag zu zahlen hat, selbst dann, wenn er als passiver Mitinhaber gar nicht selbst im Salon arbeitet.

Mitarbeitende Ehegatten sind nur im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag und angemessener Vergütung versicherungspflichtig. In der Unternehmerversicherung der Berufsgenossenschaft gibt es jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit der Beitragsbefreiung. Hierzu informiert Sie unser Online-Kurs „Befreiung von der Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft BGW“.

Berufsgenossenschaft Friseur BGW Beitrag

© Zerbor – AdobeStock

Wer zahlt die Beiträge?

Die Beiträge für Ihre Arbeitnehmer haben Sie als Unternehmer zu zahlen. Sind Sie in einer Berufsgruppe selbständig, in welcher auch der Unternehmer selbst versicherungspflichtig ist (also Friseur, Masseur oder Fußpfleger), dann haben Sie zusätzlich zu dem Beitrag für Ihre Arbeitnehmer auch einen eigenen Unternehmerbeitrag an die BGW zu leisten. Sie als Unternehmer müssen also in jedem Falle allein für die Kosten der Berufsgenossenschaft aufkommen.

Wie berechnet die Berufsgenossenschaft die Beiträge?

Die Berufsgenossenschaften berechnen die Beiträge nach dem Umlageverfahren. Die Gesamtkosten des vergangenen Jahres werden nach einem jährlich neu errechneten Faktor (dem so genannten Beitragsfuß) auf die versicherten Unternehmen umgelegt.

Sie als Unternehmer werden also jeweils zum Jahresbeginn für die im vergangenen Jahr entstandenen Kosten in Anspruch genommen. Anhand der Gefahrenklasse für Ihre Branche, der an Ihre Arbeitnehmer gezahlten Lohnsumme und des aktuellen Beitragsfußes wird Ihr individueller Beitrag berechnet.

Zu diesem Zwecke erhalten Sie von der Berufsgenossenschaft ein Formular (den so genannten Entgeltnachweis). Dieser Nachweisbogen ist auszufüllen und zurückzusenden an die BGW. Bleiben Sie der Berufsgenossenschaft diesen Entgeltnachweis schuldig, dann werden die Jahresentgelte Ihres Betriebes geschätzt. Dies wirkt sich dann meist nachteilig auf Ihren zu zahlenden Beitrag aus.

Nach Eingang Ihres Entgeltnachweises berechnet die BWG Ihren Beitrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid zu. Wenn Sie zu einer Berufsgruppe gehören, in der auch der/die Unternehmer versicherungspflichtig sind, dann erhalten Sie einen weiteren Beitragsbescheid pro pflichtversicherten Unternehmer.

Wir zeigen Ihnen, wie die BGW Ihren Beitrag berechnet.

Damit Sie als Existenzgründer abschätzen können, was Sie zukünftig an die Berufsgenossenschaft zu zahlen haben, zeigen wir Ihnen die Beitragsbescheide eines Beispielsalons und erklären Ihnen, wie Sie selbst Ihre zu zahlenden Beiträge errechnen können.

Auch wenn Sie als gestandener Saloninhaber bereits seit langem Ihre Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen, versetzen wir Sie nun in die Lage, die Beitragsberechnung nachzuvollziehen und auf Richtigkeit prüfen zu können. Mit einer Einstufung Ihres Betriebes in verschiedene Betriebsteile können Sie unter Umständen sogar an den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft sparen. Dies alles finden Sie in unserem Online-Kurs „Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft BGW“.

Unter welchen Umständen man sich als selbständiger Friseur von der Pflichtversicherung in der BGW befreien lassen kann, erfahren Sie in unserem Beitrag „Befreiung von der Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft BGW“.

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